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LG Zweibrücken, Urteil vom 11.09.2020, HK O 17/20

Einordnung: Gewerbliches Mietrecht

Konkret: Zahlungsanspruch auf Gewerberaummiete während coronabedingter Schließung

Kernaussagen:

Der Zahlungsanspruch auf ausstehende Gewerberaummiete für die Zeit der coronabedingten Schließung der Geschäftsräume aufgrund behördlicher Anordnung ist weder wegen eines Mangels noch in Folge Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Vermieter noch nach den Grundsätzen der gestörten Geschäftsgrundlage zu mindern oder anzupassen.

Auch die gesetzlichen Neuregelungen haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die Mietzahlungsverpflichtung.

Der am 1.4.2020 in Kraft getretene Art. 240 § 1 I, II EGBGB n.F. gewährt für vor dem 8.3.2020 abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse ein Leistungsverweigerungsrecht. Verbraucher und Kleinstunternehmer sind in diesem Bereich zu Leistungsverweigerung berechtigt, wenn sie ansonsten ihren angemessenen Unterhalt bzw. die wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens gefährden würden.

Abgesehen davon, dass es sich bei der Beklagten weder um eine Verbraucherin noch um eine Kleinunternehmerin handelt, gilt dieses Leistungsverweigerungs gemäß Art. 240 § 1 IV Nr .1 EGBGB n.F. ohnehin ausdrücklich nicht für Miet- und Pachtverträge.

Unter die für Verbraucher „wesent­lichen“ Dauerschuld­ver­hältnisse sind nach dem Willen des Gesetz­gebers solche zu fassen, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseins­vorsorge erforderlich sind. Dazu sollen beispielsweise der Vertrag über eine Pflicht­ver­si­cherung, Liefer­verträge, die Strom und Gas betreffen, sowie Verträge über Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­dienste zählen.

Vertiefend hierzu:

https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/anwaltspraxis/bgb-corona-krise-wie-aendert-sich-das-vertragsrecht

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