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LG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2023, 13 S 32/23

Einordnung:
Zivilrecht / Unterlassungsanspruch

Konkret:
Wann kann ein Nachbar die Entfernung einer Videokamera verlangen?

Kernaussagen:
Die Parteien (Nachbarn) streiten um eine installierte Videokamera, von welcher der Nachbar sich „beobachtet“ fühlt.

Dem Kläger stand schon deshalb kein Anspruch auf Entfernung der installierten Kameras aus § 1004 I1 BGB analog i.V.m. § 823 I BGB zu, weil ein Störer nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden kann, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet. Hier waren aber neben der Entfernung als einschneidenste Maßnahme auch andere Abhilfemöglichkeiten denkbar, durch die der Kläger in gleicher Weise geschützt werden könnte. Es käme - sofern der klägerische Bereich betroffen wäre - insbesondere eine Neuausrichtung der Kameras dergestalt in Betracht, dass nur noch solche Grundstücksteile betroffen sind, die nicht zu dem Bereich des Klägers gehören.

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