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LG Paderborn, 06.03.2024, 1 S 72/22

Einordnung: Zivilrecht / Mietrecht

Konkret: Feuchte Wohnung kann auch ohne Schimmel mangelhaft sein

Kernaussage:
Durch die Durchfeuchtung der Wände ist die Tauglichkeit der Mietsache gemindert. Nach der BGH-Rechtsprechung haben zudem massive Durchfeuchtungen von Innen- und Außenwänden von Mietwohnungen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Wohnkomfort, Gesundheit und den optischen Eindruck. Massive Durchfeuchtungen der Innen- und Außenwände müssten deshalb weder in Wohnungs- noch in Teileigentumseinheiten hingenommen werden, und zwar auch dann nicht, wenn gesundheitsschädlicher Schimmel (noch) nicht aufgetreten ist.

Das Landgericht hat dabei ausgeführt, dass erheblich durchfeuchtete Wände mit sichtbaren Salzausblühungen und feuchtigkeitsbedingt zerbröselndem Putz auch in einer Altbauwohnung aus den 1920er Jahren einen Mietmangel darstellen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Wände teils erst ab einer Höhe von ca. einem Meter über dem Fußboden „normal“ trockene Messwerte aufzeigen und die Feuchtigkeit ausschließlich bauliche Ursachen hat. Der klagenden Mieterin sprach das Landgericht deshalb einen Anspruch gegen ihren Vermieter auf Beseitigung der Feuchtigkeit in den Wohnungswänden zu. Die Kammer nahm aufgrund der feuchten Wände und den damit einhergehenden Nachteilen u.a. für Wohnklima und Optik – anders als das erstinstanzliche Gericht – zudem eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs an und bejahte ein Mietminderungsrecht der Klägerin.

Keinen Mangel sah die Berufungskammer hingegen im konkreten Fall in den ebenfalls durchfeuchteten Kellerwänden des Mietobjekts, weshalb die Berufung der Klägerin insofern zurückgewiesen wurde.

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