Die Sperrung eines Twitter-Accounts aufgrund eines Tweets, bei dem es sich um ein bloßes Werturteil handelt und somit von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasst ist, ist trotz grundsätzlicher Möglichkeit zur Sperrung von Accounts insbesondere aufgrund der Verletzung der Twitter-Richtlinie zur Integrität von Wahlen rechtswidrig. Dem Betroffenen steht ein Anspruch auf Unterlassung einer befristeten Sperre seines Accounts gem. § 1004 I2 BGB analog i.V.m. § 823 IBGB, Art. 2 I, 5 I 1 GG zu.
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LG Nürnberg-Fürth - Beschluss vom 07.06.2019 - 11 O 3362/19
Rechtsgebiet: Zivilrecht
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