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LG München I, Urteil vom 31.10.2023, 2 O 10468/22

Einordnung:
Zivilrecht / Betreuungsvertrag

Konkret:
Zur Wirksamkeit von Kita-Kündigungsklauseln

Kernaussagen:
Die Parteien streiten über eine von einem Kindergarten-Betreiber in seinen Betreuungsverträgen verwendete Klausel, die einseitig das Recht der Eltern zur ordentlichen Kündigung bis zum Beginn der Vertragslaufzeit ausschließt.
Die streitgegenständliche Regelung ist mit dem Benachteiligungsverbot im AGB-Recht nicht vereinbar.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei der vorliegend verwandten Klausel nur einseitig für die Eltern gilt - obwohl die Eltern ein ebenso hohes, wenn nicht sogar höheres Planungsbedürfnis aufwiesen wie Kindertagesstätten. Dieser einseitige Ausschluss benachteiligt die Kläger unangemessen - zumal die vertragliche Regelung den Eltern eine zeitlich äußerst lange Vertragsbindung abverlangt, ohne eine gleichgelagerte Betreuungssicherheit einzuräumen. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrecht dem Wortlaut nach selbst dann greift, wenn es der Kindertagesstätte gelingt, die frei gewordenen Plätze erfolgreich an andere Kinder zu vergeben. Hierdurch würde die Kindertagesstätte de facto über einen Zeitraum von vier Monaten für den Platz eine doppelte Bezahlung erhalten.

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