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LG München I, Urteil vom 09.09.2020, 21 O 15821/19

Einordnung: Urheberrecht

Konkret: Auskunfts-, Schadensersatz und Freistellungsansprüche aus den §§ 242 BGB, 97 II 1 und 2, 97a III 1 UrhG

Kernaussagen:

Der Kläger hatte für das DFB-Pokal-Halbfinale 2015 riesige Karikaturen der beiden Ex-Bayern-Stars Franck Ribéry und Arjen Robben als Varianten von Batman und Robin entwickelt. Diese waren zudem mit "The Real Badman & Robben" betitelt. Die Beklagte betreibt insbesondere die professionelle Fußballabteilung des FC Bayern München und vertreibt ähnliche Merchandise-Produkte.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Auskunfts-, Schadensersatz und Freistellungsansprüche aus den §§ 242 BGB, 97 II 1 und 2, 97a III 1 UrhG zu.

Bei der Zeichnung des Klägers - in Zusammenschau mit dem verwendeten Slogan "The Real Badman & Robben" - handelt es sich um ein schutzfähiges (Gesamt-)Werk i.S.d. § 2 UrhG. Dabei kann dahinstehen, ob der Slogan "The Real Badman & Robben" für sich genommen schutzfähig ist - jedenfalls ist er in der konkreten Verwendung als Gesamtwerk zusammen mit der streitgegenständlichen Zeichnung schutzfähig.

Eine nach § 24 UrhG zulässige freie Benutzung eines geschützten älteren Werks kann nur angenommen werden, wenn das neue Werk gegenüber dem benutzten Werk selbständig ist. Dabei ist kein zu milder Maßstab anzulegen. Eine freie Benutzung setzt daher voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werks verblassen. Dies war hier nicht der Fall.

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