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LG Lübeck, Urteil vom 3.1.2024, 3 O 83/23

Einordnung: Zivilrecht / Zahlungsdienste

Konkret: Keine Erstattung nach Pishing bei grober Fahrlässigkeit

Kernaussagen:
Grundsätzlich muss eine Bank einen Betrag erstatten, wenn eine Zahlung ohne Zustimmung des Kunden erfolgt (sog. nicht autorisierter Zahlungsvorgang). Die gilt allerdings nicht, wenn der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat. Dies ist etwa der Fall, wenn er einen Betrugsversuch bemerken müsste, weil ihm bereits die Webseite der Bank merkwürdig vorkommt und er spätabends von einer vermeintlichen Mitarbeiterin der Bank angerufen wird und diese ihm die Eröffnung eines Tagesgeldkontos anbietet.
Nach § 675u S. 2 BGB ist ein Zahlungsdienstleister (z.B. eine Bank) im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verpflichtet, dem Zahler (z.B. Bankkunde) den Zahlungsbetrag zu erstatten.
Ein eventueller Anspruch ist jedenfalls durch Aufrechnung erloschen. Nach § 675v III Nr. 2 lit. b BGB ist der Zahler bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nämlich verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn der Zahler den Schaden durch vorsätzliche oder - wie vorliegend - grob fahrlässige Verletzung oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments herbeigeführt hat.

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