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LG Lübeck, 27.02.2024, 15 O 149/22

Einordnung: Zivilrecht / Verkehrssicherungspflicht

Konkret: Kein Schadensersatz nach Sturz auf Strandpromenade

Pressemitteilung:
Der Hintergrund
Auf einer Strandpromenade befindet sich eine Baustelle. Die Stadt richtet einen provisorischen Fußweg mit Warnbaken ein. Vor dem Landgericht Lübeck verlangt eine Frau Schmerzensgeld. Der Fußweg sei uneben gewesen, deshalb sei sie gestürzt und habe sich verletzt. Die Stadt glaubt der Frau nicht und sagt, der Fußweg sei eben gewesen.

Die Rechtslage
Eine Ersatzpflicht besteht, wenn eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Dieser Begriff ist nicht durch Gesetz definiert, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt: wer eine Gefahrenquelle schafft, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer zu vermeiden. Bei Straßen können Verkehrsteilnehmer keine völlige Gefahrlosigkeit erwarten, dies gilt erst recht bei einem erkennbar nur provisorischen Weg.

Die Entscheidung
Das Gericht hat Zeugen zum Zustand des Fußweges befragt und entschieden: eine Ersatzpflicht bestehe nicht. Es seien keine Verkehrssicherungspflichten verletzt worden. Der Baustellenbereich sei gut sichtbar gewesen. Die Frau habe nicht darauf vertrauen dürfen, dort ungestört entlanggehen zu können, sondern mit leichten Unebenheiten rechnen müssen. Mehr als geringfügig seien die Unebenheiten nicht gewesen.

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