Einordnung: Zivil- und Ö-Recht / Amtshaftung
Konkret: Kein Schmerzensgeld eines Kindergartenkindes in häuslicher Quarantäne
Kernaussagen: Eine Amtspflichtverletzung scheidet aus, da die Quarantäneanordnung vom 11.3.2021 auf einer gesetzmäßigen Ermächtigungsgrundlage beruhte, die Voraussetzungen für ihren Erlass vorlagen und keine Ermessensfehler ersichtlich sind. Ermächtigungsgrundlage für die Quarantäneanordnung war § 28 I IfSG. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise - und hierzu gehört die eigene Wohnung - abgesondert werden.
Die Klägerin war auch eine sog. "enge Kontaktperson" der infizierten Person, da in der Gruppe eine beengte Raumsituation bzw. eine schwer zu überblickende Kontaktsituation vorgelegen hat. Die Beklagte hat sich bei der Anordnung der Quarantäne auch an die Richtlinien des RKI gehalten. Da die häusliche Absonderung gem. § 30 IfSG die Freiwilligkeit des Betroffenen voraussetzt, begründet dies mangels psychischer Zwangswirkung auch keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit. Daher liegt kein Verstoß gegen den Richtervorbehalt aus Art. 104 II GG i.V.m. Art. 2 II 2 GG vor.