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LG Köln, Urteil vom 18.12.2023, 15 O 169/23

Einordnung: Zivilrecht / Verkehrssicherungspflicht

Konkret: Wer haftet bei einem Glatteisunfall?

Kernaussagen:
Deliktische Verkehrssicherungspflichten können grundsätzlich auf einen Dritten übertragen werden. Übernimmt etwa ein Fachunternehmen die Pflichten, darf sich der Übertragende zwar grundsätzlich auf die Erfüllung verlassen und muss ohne konkreten Anhaltspunkt nicht alle Einzelheiten kontrollieren. Allerdings verbleiben trotzdem Kontroll- und Überwachungspflichten bei dem Übertragenden.
Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt, indem sie trotz der jedenfalls seit 22:30 Uhr erkannten Untätigkeit des hiermit beauftragten Unternehmens ihrerseits untätig geblieben war. Dies war schließlich ursächlich für den Schadensfall. Ein Mitverschulden der Klägerin war nicht erwiesen.
Die Beklagte haftet folglich der Klägerin gegenüber aus Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB.

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