Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

LG Karlsruhe - Urteil vom 21.03.2019, 13 O 38/18 KfH

Von Influencern auf Instagram platzierte Werbung ist als solche dort zu kennzeichnen. Auch die (scheinbare) Privatheit mancher Posts und der Umstand, dass der Influencer nicht für alle Posts bezahlt wird, ändern daran nichts.

Sachverhalt:

Der Kläger ist ein Wettbewerbsverein. Die Beklagte ist die Influencerin Pamela Reif. Die Instagram-Posts der Beklagten bestehen aus jeweils einem Foto von ihr selbst mit Begleittext. Klickt man auf das Foto, erscheinen sog. Tags, die den Namen der Marke der von der Beklagten getragenen Kleidung oder Accessoires enthalten. Mit einem Klick auf einen solchen Tag gelangt man zum Instagram-Account des jeweiligen Markenherstellers. Die Posts sind nicht als Werbung gekennzeichnet.

Lösung:

Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte, ihre auf Instagram platzierte Werbung als solche zu kennzeichnen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das Vorgehen der Beklagten ist als Wettbewerbsverstoß zu bewerten.

§ 5a VI UWG verbietet geschäftliche Handlungen, deren kommerzieller Zweck nicht kenntlich gemacht wird, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und sofern das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Posts der Beklagten wecken das Interesse an den getragenen Kleidungsstücken. Indem die Nutzer durch nur zwei Klicks auf die Herstellerseite gelangen können, werden Image und Absatz des jeweiligen Herstellers gefördert. Dass die Beklagte durch das Taggen nach eigener Darstellung vorrangig Nachfragen der Follower ("Woher hast du dein Kleid?") vermeiden möchte, steht dem zugleich verfolgten geschäftlichen Zweck nicht entgegen.

Eine Kennzeichnung als Werbung ist auch nicht entbehrlich. Keinesfalls wissen alle Follower den werblichen Charakter des Auftretens von Influencern einzuschätzen; dies gilt insbesondere für die teils sehr jungen Abonnenten der Beklagten. (LG Karlsruhe 21.3.2019, 13 O 38/18 KfH)

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.