Einordnung: Zivilrecht / Treu und Glauben
Konkret: Verwirkung wegen der Untätigkeit
Kernaussagen: Das LG stellt nochmals die Voraussetzungen einer Verwirkung gem. § 242 BGB dar: Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus.
Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen.
Unter Berücksichtigung der bereits im Jahr im Jahr 2014 erfolgten Kündigung und Abrechnung des Vertrages sowie der weiteren Umstände dieses Einzelfalls war der ursprüngliche Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben mit der Ausübung eines etwaigen Widerspruchsrechtes nach § 242 BGB ausgeschlossen.
Die vorliegende Entscheidung ist über das allgemeine Interesse hinaus examensrelevant.