Einordnung: Zivilrecht / Reisevertrag
Konkret: Rückzahlung statt Gutschein nach Rücktritt des Veranstalters aufgrund Corona
Kernaussagen: Es besteht eine Verpflichtung zur unverzüglichen Rückzahlung des Reisepreises gem. § 651 h Abs. 5 BGB nach Rücktritt des Reiseveranstalters gem. § 651 h Abs. 3 Nr. 2 BGB aufgrund Covid 19 Pandemie. Diese Verpflichtung wird bei fehlender Zustimmung des Reisenden nicht durch das Angebot von Gutscheinen nach Art. 240 § 6 EGBGB erfüllt.