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LG Freiburg, Urteil vom 25.03.2021, 3 S 138/20

Einordnung: Zivilrecht / Reisevertrag

Konkret: Rückzahlung statt Gutschein nach Rücktritt des Veranstalters aufgrund Corona

Kernaussagen: Es besteht eine Verpflichtung zur unverzüglichen Rückzahlung des Reisepreises gem. § 651 h Abs. 5 BGB nach Rücktritt des Reiseveranstalters gem. § 651 h Abs. 3 Nr. 2 BGB aufgrund Covid 19 Pandemie. Diese Verpflichtung wird bei fehlender Zustimmung des Reisenden nicht durch das Angebot von Gutscheinen nach Art. 240 § 6 EGBGB erfüllt.



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