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LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.01.2023, 2-16 O 22/21

Einordnung: Arbeitsrecht / Diskriminierung

Konkret: Altersgrenze von Schiedsrichtern im Profifußball diskriminierend

Kernaussagen:
Dem Kläger wird eine Entschädigung i.H.v. 48.500 € wegen einer Diskriminierung aufgrund seines Alters nach AGG zugesprochen.

Wenngleich in den Regelwerken des DFB eine Altersgrenze für Schiedsrichter nicht schriftlich fixiert ist, besteht aber tatsächlich eine praktizierte Altersgrenze von 47 Jahren. Denn die Bewerber werden ab diesem Lebensjahr nahezu ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt und der DFB hat die Bedeutung dieses Alters für das Ende einer Schiedsrichtertätigkeit auch öffentlich bekundet.

Im Ergebnis ist es willkürlich und daher nach den Regeln des Antidiskriminierungsgesetzes nicht gerechtfertigt, auf eine feste Altersgrenze von 47 Jahren abzustellen. Zwar hat das Alter aus biologischen Gründen eine statistische Relevanz für die Eignung als Schiedsrichter, weil mit ihm die Leistungsfähigkeit nachlässt und das Verletzungsrisiko steigt. Warum gerade das Alter von 47 Jahren für die Leistungsfähigkeit eines Elite-Schiedsrichters ausschlaggebend sein soll, wurde jedoch nicht dargelegt, etwa durch einen wissenschaftlichen Nachweis oder einen näher begründeten Erfahrungswert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die individuelle Tauglichkeit der relativ geringen Anzahl von Bundesligaschiedsrichtern nicht in einem an Leistungskriterien orientierten transparenten Bewerbungsverfahren festgestellt werden könnte. Adäquate und ggf. wiederholte Leistungstests und -nachweise sind gegenüber einer starren Altersgrenze vorzugswürdig.

Für die Höhe der Entschädigung war u.a. maßgeblich, dass das Antidiskriminierungsgesetz Sanktionscharakter hat. Die Benachteiligung des Klägers wiegt grundsätzlich schwer, weil sie von dem wirtschaftsstarken und eine Monopolstellung innehabenden Beklagten bewusst, und ohne Rechtfertigungsansatz erfolgte.

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