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LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.01.2022, 2-13 O 60/21

Einordnung: Zivilprozessrecht / Versäumnisurteil

Konkret: Pflicht zur Benutzung des besonderen Anwaltspostfachs (beA)

Kernaussagen: Ein bei Gericht nach dem 01.01.2022 nicht in der Form des § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereichter Schriftsatz ist formunwirksam und damit unbeachtlich. Eine per Fax eingereichte Verteidigungsanzeige kann daher ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nicht verhindern.

Der Beklagte war deshalb auf Antrag des Klägers im schriftlichen Vorverfahren gem. § 331 III 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil zu verurteilen. Obschon ordnungsgemäß gem. § 276 I 1, II ZPO belehrt, hat der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht fristgerecht angezeigt.

Die Verteidigungsanzeige hätte gem. § 130d S. 1 ZPO als elektronisches Dokument übermittelt werden müssen. Weder das auf dem Postweg eingereichte handschriftlich unterschriebene Anwaltsschreiben noch dessen Faxkopie wahren die seit dem 01.01.2022 zwingend vorgeschriebene Form; sie sind daher unbeachtlich. § 130d S. 1 ZPO gilt grundsätzlich für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO. Zu den von der Vorschrift umfassten Erklärungen gehört auch die Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren, die nach § 276 I 1 ZPO schriftlich anzuzeigen ist.

Der von § 130d ZPO vorgegebene Übermittlungsweg gem. § 130a ZPO – in der Regel die Einreichung über das besondere Anwaltspostfach (beA) – ist nach dem 01.01.2022 der einzig zulässige.

Dieses Urteil ist examensrelevant.

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