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LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.01.2022, 2-04 O 65/21

Einordnung: Zivilrecht / Drittschutz

Konkret: Kein Schadensersatzanspruch für Wirecard-Anleger gegenüber BaFin.

Kernaussagen: Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger. Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der BaFin kann daher nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen

Sachverhalt:
Die Kläger waren bereits vor dem sog. Wirecard-Skandal als Aktionäre an der Wirecard-AG beteiligt. Infolge der Insolvenz des Unternehmens im Juni 2020 erlitten sie erhebliche Verluste. Die Kläger verlangen infolgedessen von der BaFin Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe (zwischen 3.000 und 60.000 €). Sie sind der Auffassung, die beklagte BaFin habe die Marktmanipulationen von Wirecard nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert. Hinweisen auf Gesetzesverstöße der Wirecard AG sei die Behörde nicht ausreichend nachgegangen.

Das LG wies die Klagen ab. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Entscheidungen können mit der Berufung zum OLG angefochten werden.

Die Begründung:
Es bestehen keine Schadensersatzsprüche von Anlegern gegen die BaFin im Wirecard-Skandal. Nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften nimmt die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger. Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der BaFin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein Drittschutz.

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