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LG Frankenthal, Urteil vom 26.09.2023, 6 O 75/23

Einordnung:
Zivilrecht / Pacht

Konkret:
Ausfälligkeiten in sozialen Netzwerken können fristlose Kündigung von Pachtvertrag rechtfertigen

Kernaussagen:
Der Sachverhalt: Der Beklagte pachtete vom klagenden Verein eine Gaststätte. Im Laufe der Zeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Beklagten und den Vereinsmitgliedern. Der Beklagte ärgerte sich u.a. darüber, dass Vereinsmitglieder das Tor zu dem Vereinsgelände nicht richtig verschließen würden.
Dies und weitere emotionale Belastungen des Pachtverhältnisses führte schließlich dazu, dass sich der Streit in die sozialen Netzwerke des Internets verlagerte und dort eskalierte. In einer Nachricht wünschte der Beklagte einem der Vereinsvorsitzenden ein "Scheiß"-Weihnachten und Neujahr und auch "viel Krankheit" und unterstrich seine Botschaft durch zwei animierte Kothaufen-Emojis. Daraufhin wurde ihm vom Kläger die fristlose Kündigung ausgesprochen. Dies wollte der Beklagte nicht akzeptieren, sodass der Kläger auf Räumung klagte.

Das LG gab der Räumungsklage statt.

Die Gründe: Nach den Beleidigungen und Beschimpfungen durch den Beklagten kann dem Kläger die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zugemutet werden; auch nicht bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist.
Weder längere Streitigkeiten mit dem Vorstand des Klägers noch Auseinandersetzungen über die Pflicht, das Tor zum Vereinsgelände zu verschließen, rechtfertigen das Versenden von Beschimpfungen und von Kothaufen-Emojis. Da ein überragendes Interesse des Klägers vorliege, dass seine Vorstandsmitglieder und Trainer nicht weiter beleidigt und beschimpft werden, war in diesem Fall auch keine Abmahnung erforderlich.

(Pressemitteilung vom 31.10.2023)

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