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LG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2021, 2b O 110/20

Einordnung: Staatshaftungsrecht / Infektionsschutzrecht

Konkret: Entschädigungsansprüche aus dem IfSG, dem Gefahrenabwehrrecht und aus ungeschriebenen Anspruchsinstituten

Kernaussagen: Geschäftsinhaber, die wegen der Coronaschutz-Maßnahmen ihre Geschäfte schließen mussten, haben keine Entschädigungsansprüche gegen das Land NRW. Das Infektionsschutzgesetz selbst entschädigt nämlich nur den Kranken bzw. Krankheitsverdächtigen und in engen Grenzen den zur reinen Vorbeugung einer Infektionslage in Anspruch Genommenen. Entschädigungsansprüche ergeben sich auch nicht aus dem Ordnungsbehördengesetz NRW, weil die CoronaschutzVO vom zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlassen wurde und nicht von einer Ordnungsbehörde. Schließlich ist ein Entschädigungsanspruch nicht aufgrund eines enteignenden Eingriffs begründet. Denn die temporäre Schließungsanordnung ist kein Eingriff in die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers.

 

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