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LG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2019 - 19 S 105/17

Es stellt keinen Mangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB dar, wenn in einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften. Dies beruht nicht auf Mängeln der Konstruktion, sondern stellt sich als notwendiger Nachteil dar, der dem Vorteil einer fehlenden und den Einstieg behindernden Seitenwand, wie sie bei Betten mit einem Bettkasten üblich sind, als Kehrseite der Medaille gegenübersteht.

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