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LG Dortmund, Urteil vom 24.1.2024, 3 O 340/23

Einordnung: Zivilrecht / Pflichtverletzung § 280 I BGB

Konkret: "Enkel-Trick": Zur Reichweite der Warn-, Prüf- und Schutzpflichten einer Bank

Kernaussagen:
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 241 II, 280 I 1 BGB - andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht ernsthaft in Betracht - ist mangels Verletzung einer (Neben-)Pflicht aus dem Girovertrag nicht gegeben. Die Beklagte war vielmehr nach § 675o II BGB zur Ausführung des ihr erteilten Zahlungsauftrages gesetzlich verpflichtet.

Es ist gemeinhin anerkannt, dass sich ein Zahlungsdienstleister in der Regel schon wegen der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge auf eine rein formale Prüfung des Inhalts, ob der ihm erteilte Auftrag seinem äußeren Erscheinungsbild nach in Ordnung ist, beschränken darf. Es würde die Prüf-, Warn- und Schutzpflichten von Kreditinstituten bei weitem überspannen, wollte man ihnen abverlangen, jede - und sei es: erstmalige - Abhebung eines hohen Bargeldbetrages durch einen älteren - und sei es: nervös wirkenden - Menschen auf Plausibilität zu überprüfen.

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