Einordnung: Zivilrecht / Mietrecht
Konkret: Wohnraummietvertrag per E-Mail und ohne Widerrufsbelehrung?!
Kernaussagen: Ist ein Wohnraummietvertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen worden und hat der Vermieter den Mieter nicht über dessen Widerrufsrecht belehrt, hat der Vermieter dem Mieter im Falle des wirksamen Widerrufs durch den Mieter jedenfalls sämtliche bis dahin geleistete Mietzahlungen einschließlich der erbrachten Nebenkostenvorauszahlungen zurück zu gewähren, ohne dass der Mieter dem Vermieter Nutzungs- oder Wertersatz für die Ingebrauchnahme der Mietsache schuldet.
Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus:
§§ 312 IV, III Nr. 7 i.V.m. 312g BGB 355 I, III, 357 VIII, 361 BGB
Diese Entscheidung ist examensrelevant.