Einordnung: Arbeitsrecht / Kündigungsschutzrecht
Konkret: Dienstliche Mitteilungen müssen in der Freizeit nicht gelesen werden
Kernaussagen:
Der Kläger ist Notfallsanitäter bei dem Rettungsdienst der Beklagten. Im April 2021 wollte die Beklagte eine kurzfristige Dienstplanänderung für den Folgetag arrangieren. Der Kläger war jedoch an diesem Tag weder telefonisch noch per SMS zu erreichen. Er meldete sich erst wieder zu seinem ursprünglich geplanten Dienstbeginn. Die Beklagte wertete dieses Verhalten als unentschuldigtes Fehlen und erteilte dem Kläger eine Abmahnung.
Ist die Abmahnung eines Arbeitnehmers nicht berechtigt, hat er gem. § 1004 BGB analog den sog. Abmahnungsentfernungsanspruch.
Ein Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, sich in seiner Freizeit zu erkundigen, ob sein Dienstplan geändert worden ist. Er ist auch nicht verpflichtet, eine Mitteilung des Arbeitgebers - etwa per Telefon - entgegenzunehmen oder eine SMS zu lesen. Beim Lesen einer SMS, mit der der Arbeitgeber sein Direktionsrecht im Hinblick auf Zeit und Ort der Arbeitsausübung konkretisiert, handelt es sich um Arbeitszeit. Der Kläger erbringt mit dem Lesen eine Arbeitsleistung. Nimmt er eine Information über eine Dienstplanänderung nicht zur Kenntnis, geht ihm diese erst bei Dienstbeginn zu.
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