Einordnung: Arbeitsrecht / § 15 II AGG
Konkret: Arbeitsstelle eher was „für flinke Frauenhände“: Benachteiligung wegen des Geschlechts
Kernaussagen:
Der Kläger hat Anspruch auf Entschädigung. Es liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts vor. Die unterschiedliche Behandlung ist auch nicht zulässig wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder den Bedingungen ihrer Ausübung. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Entschädigungsverlangens ist nicht ersichtlich.
Geht man zugunsten der Beklagten und gegen den eindeutigen Wortlaut des Absageschreibens davon aus, dass das Absageschreiben selbst noch keine unmittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seines Geschlechtes zum Ausdruck bringt, so hat es doch jedenfalls den Charakter einer entsprechenden Indiztatsache nach § 22 AGG.
Damit liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung wegen des Geschlechtes stattgefunden hat, gem. § 22 AGG bei der Beklagten. Die Beklagte muss hier den vollen Gegenbeweis führen, dass nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen wurde. Die Beklagte hat hierzu schon nicht ausreichend vorgetragen. Einer Beweisaufnahme bedurfte es deshalb nicht.
In der Höhe ist eine Entschädigung gem. § 15 II AGG in Höhe des 1,5fachen des auf der ausgeschriebenen Stelle erzielbaren Bruttomonatsentgelts ausreichend. Denn die Benachteiligung war weder strukturell verfestigt noch von längerer Dauer.
Unsere Ausbildungszeitschrift „RA“ informiert Dich top-aktuell über aktuelle Rechtsprechung. Zusätzlich zu den Monatsausgaben erhältst Du von uns zur Monatsmitte stets noch weitere relevante Entscheidungen per PDF im „RA-Telegramm“. Und natürlich hast Du Online-Zugang zum Archiv.
Das examensrelevante materielle Arbeitsrecht wird „kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript Arbeitsrecht und ausführlich im Intensiv-Skript Arbeitsrecht von Jura Intensiv dargestellt.