Einordnung: Arbeitsrecht / Lohnanspruch
Konkret: Corona-Selbsttest ist keine „Arbeit"
Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten, die eine ambulante Kinderkrankenpflege betreibt, als Krankenpflegerin zur Betreuung eines körperlich und geistig eingeschränkten und immungeschwächten Kindes beschäftigt. Dieses Kind betreute die Klägerin zu Hause und in der Schule. Vor Dienstantritt musste die Klägerin stets Corona-Selbsttests durchführen, diese dokumentieren und der Beklagten zusenden.
Urteil:
Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den angeblich für die Selbsttests aufgewendeten Zeiten nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeiten i.S.d. § 611a II BGB handelte.
Die Beklagte hatte der Klägerin nicht aufgrund ihres arbeitsvertraglichen Weisungsrechts Tätigkeiten abverlangt, die als "Arbeit" anzusehen waren, sondern sie war staatlichen Vorgaben gefolgt, die sowohl von ihr als Arbeitgeberin auch von der Klägerin als Arbeitnehmerin im streitgegenständlichen Zeitraum einzuhalten waren. Der Klägerin war es im streitgegenständlichen Zeitraum untersagt, ihre Arbeit überhaupt anzutreten, bevor sie nicht einen negativen Coronatest nachweisen konnte. Damit diente die Durchführung der Tests nicht ausschließlich einem fremden Bedürfnis.
Soweit die Beklagte der Klägerin auferlegt hatte, die Testung nicht lediglich durchzuführen, sondern zu dokumentieren, entsprach dies ebenfalls den Vorgaben in der Verordnung, wonach das Testergebnis der Leitung vorzulegen war. Eine derartige Dokumentation wäre auch vorgenommen worden, wenn die Klägerin sich zu einem Testzentrum begeben hätte. Stattdessen konnte die Klägerin die Testpflicht zeit- und kostensparend bequem von zu Hause aus erfüllen, was bei weitem nicht allen Beschäftigten ermöglicht wurde. Das übersichtliche und sehr schnell auszufüllende Formular der Beklagten enthielt auch keine Weiterungen, die als ausschließlich fremdnützig anzusehen gewesen wären.
Das examensrelevante Thema des Lohnanspruchs wird im Intensiv-Skript Arbeitsrecht und „kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript Arbeitsrecht von Jura Intensiv dargestellt.