Einordnung: Arbeitsrecht / Arbeitszeugnis
Konkret: Kein Anspruch auf Ausspruch des Bedauerns im Arbeitszeugnis
Kernaussagen: Die Beklagte ist aus keinem Rechtsgrund verpflichtet, die begehrte Schlussformel, nach der die Beklagte u.a. das Ausscheiden der Klägerin „sehr bedauert“, in das Zeugnis aufzunehmen. Ein Arbeitnehmer hat schon grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme einer persönlichen Schlussformel in ein Arbeitszeugnis (vgl. BAG v. 11.12.2012 - 9 AZR 227/11).
Jedenfalls hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Bescheinigung eines Bedauerns bei einer nur guten Verhaltens- und Leistungsbewertung (sondern nur bei einer deutlich überdurchschnittlichen, sehr guten Leistungsbewertung). Die Bedauernsformel bei einer nur guten Bewertung, wie sie hier mit dem erteilten Zeugnis vorliegt, ist nach § 109 Abs. 1 und 2 GewO nicht üblich und wäre daher überobligatorisch. Sie kann daher rechtlich nicht von dem Arbeitgeber verlangt werden.
Die Beklagte ist zudem nicht verpflichtet, die Schlussformel, in der der Klägerin u.a. „beruflich wie privat alles Gute und viel Erfolg“ gewünscht wird, in das Zeugnis aufzunehmen.
Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Der Arbeitgeber wird hierdurch nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer persönliche Empfindungen wie gute Wünsche für die Zukunft schriftlich zu bescheinigen. Denn das Zeugnis richtet sich nicht in erster Linie an den Arbeitnehmer persönlich, sondern dient dem Arbeitnehmer vor allem als Bewerbungsunterlage und insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern als Grundlage für die Personalauswahl.
Private Zukunftswünsche sind im Arbeitszeugnis, das Dritten zur Entscheidungsgrundlage anlässlich einer Bewerbung vorgelegt wird, deshalb fehl am Platz. Vor allem in größeren Betriebseinheiten wäre es auch wenig überzeugend, wenn Aussteller eines Zeugnisses derartige persönliche Empfindungen für die Gesamtheit des Unternehmens ggü. einem Arbeitnehmer zum Ausdruck bringen.
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn zuvor in persönlichen Schreiben dem Arbeitnehmer „beruflich wie privat alles Gute und viel Erfolg“ gewünscht wurde. Es besteht nämlich kein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, dass in persönlichen Schreiben geäußerte Wünsche für die private Zukunft Inhalt eines Zeugnisses werden.