Einordnung: Arbeitsrecht / Diskriminierung
Konkret: Keine Behauptung einer Diskriminierung „ins Blaue hinein"
Kernaussagen:
Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens machte ein Schwerbehinderter einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 II AGG geltend.
Im Sinne effektiven Rechtschutzes bei Diskriminierungen sieht § 22 AGG im Hinblick auf den Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Handlung und einem der in § 1 AGG genannten Merkmale zwar eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor.
Dies setzt aber zunächst voraus, dass im Streitfall die - angeblich - benachteiligte Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines nach § 1 AGG sanktionierten Merkmals vermuten lassen. Erst danach trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Eine Person, die sich durch eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung für beschwert hält, genügt ihrer Darlegungslast mithin, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sie als eine solche Person wahrgenommen und deshalb benachteiligt wurde.
Die bloße Behauptung „ins Blaue hinein“ ohne tatsächliche Anhaltspunkte genügt hingegen nicht: allein die Aussage, ein Merkmal gem. § 1 AGG zu erfüllen und deshalb eine ungünstigere Behandlung als eine andere Person erfahren zu haben, begründet kein Indiz. Hiervon ausgehend, waren dem LAG Indizien, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung vermuten lassen, nicht ersichtlich.
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