Einordnung: Arbeitsrecht / EFZG
Konkret: Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im gekündigten Arbeitsverhältnis
Kernaussagen:
Arbeitnehmer haben aus § 3 I 1, § 4 I EFZG Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn sie arbeitsunfähig erkranken.
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 I 1 EFZG). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 I 1 EFZG.
Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i.S.d. § 5 I 2 EFZG geführt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet jedoch keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre.
Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann also erschüttert werden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar nach einer Eigen- oder Arbeitgeberkündigung Bescheinigungen einreicht, die passgenau die noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecken. Ist der Beweiswert erschüttert, hat der Arbeitnehmer darzulegen und ggf. zu beweisen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden.
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