Einordnung: Arbeitsrecht / AGG und Altersdiskriminierung
Konkret: Stellenausschreibung mit "erster Führungserfahrung"
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch. Die Beklagte habe ihn wegen seines Alters diskriminiert. Die Beklagte suchte per Stellenausschreibung eine/n Managementtrainer/-in mit Vertriebsverantwortung (m/w/d).
Der 56jährige Kläger nahm nach Erhalt des Ablehnungsschreiben insbesondere Anstoß an der Formulierung in der Stellenanzeige, wonach "erste Erfahrungen in Führungspositionen" erwünscht seien.
Urteil:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzanspruchs aus § 15 I AGG in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, denn es fehlt an der für diese Anspruchsgrundlage notwendigen Voraussetzung einer Diskriminierung. Gemäß § 7 I AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Einer der in § 1 AGG genannten Gründe ist das Alter.
Der Kläger hat zwar eine Maßnahme der Beklagten dargestellt, die sich für ihn als nachteilig erweist, nämlich das auf seine Bewerbung ihm zugesandte Ablehnungsschreiben. Es sind aber keine Tatsachen erkennbar, aus denen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden könnte, dass im Motivbündel der Beklagten ein verpöntes Merkmal, also ein nach §§ 1, 7 AGG verbotenes Differenzierungskriterium, hier insbesondere das Alter, eine Rolle gespielt hätte. Die bloße Gleichzeitigkeit eines verpönten Merkmals mit einer nachteiligen Behandlung reicht als Indiztatsache im Sinne des § 22 AGG nicht aus.
Die Formulierung "erste Erfahrung in Führungspositionen" knüpft weder unmittelbar noch mittelbar an das Alter einer Person an. Erste Führungserfahrung können in jedem Alter gemacht werden. Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach in deutschen Unternehmen erste Führungserfahrungen erst nach mehreren Jahren gesammelt werden können.
Das Thema AGG wird im Intensiv-Skript Arbeitsrecht und „kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript Arbeitsrecht von Jura Intensiv dargestellt.