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LAG Hamm, 10.05.2024, 12 TaBV 115/23

Einordnung: Arbeitsrecht / Kündigungsschutz

Konkret: Voraussetzungen einer Verdachtskündigung

Sachverhalt:
Die Beschwerden des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld, durch den die Zustimmung des Betriebsrats zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung des Betriebsratsvorsitzenden ersetzt worden ist, waren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm erfolgreich. Die Arbeitgeberin beabsichtigte, dem für Betriebsratsarbeit freigestellten Vorsitzenden des für ihren Betrieb zuständigen Betriebsrats eine außerordentliche Verdachtskündigung auszusprechen. Sie berief sich u.a. auf den dringenden Verdacht der unzutreffenden Dokumentation der "Arbeitszeit“ und einen dadurch bei ihr aufgrund der Auszahlung von Vergütung für "Mehrarbeitsstunden“ entstandenen Vermögensschaden. Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung zum Ausspruch der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung nicht.

Lösung:
Gem. § 15 I KSchG können Mitglieder des Betriebsrats nicht ordentlich gekündigt werden.
Gem. § 103 I BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zudem der Zustimmung des Betriebsrats.
Wird diese Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung durch gerichtlichen Beschluss beantragen.

Der Antrag der Arbeitgeberin wurde abgewiesen. Es bestehen zwar Verdachtsmomente, jedoch liegt kein für den Ausspruch einer beabsichtigten Verdachtskündigung erforderlicher dringender Verdacht der Pflichtverletzung vor. Es sind auch andere Geschehensabläufe denkbar, die den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigen würden. Daher fehlt es an einem wichtigen Grund zur Rechtfertigung der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.

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