Einordnung: Arbeitsrecht / Lohn ohne Arbeit
Konkret: Pandemiebedingte Betriebsschließung gehört zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers
Kernaussagen: Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung zählt zum vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko i.S.v. § 615 Satz 3 BGB. Beschäftigte haben daher gegen ihren Arbeitgeber grds. einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn für die Dauer der coronabedingten Schließung des Betriebs. Insoweit spielt es keine Rolle, ob die Schließung eine gesamte Branche oder nur einzelne Betriebe dieser Branche erfasst bzw. ob sie bundesweit, nur in einzelnen Ländern oder lediglich örtlich begrenzt gilt.
(Anmerkung: Hier wird abzuwarten bleiben, ob sich diese Ansicht durchsetzen wird, da dies in der Lehre sehr streitig ist.)