Einordnung: Arbeitsrecht / Entschädigung nach AGG
Konkret: AGG: Wunsch einer Kundin nach männlichem Berater
Kernaussagen: Ein Arbeitgeber verstößt gegen das AGG, wenn er dem Wunsch einer Kundin nach einem männlichen Berater nachkommt und dadurch eine weibliche Mitarbeiterin aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt. In einem solchen Fall steht der betroffenen Mitarbeiterin eine Entschädigung zu.
Sachverhalt: Eine Architektin, die im Vertrieb eines Bauunternehmens tätig war, wurde einer potenziellen Kundin als Beraterin zugewiesen. Die Kundin lehnte die Betreuung durch die Architektin mit der Begründung ab, sie wolle keinen weiblichen Berater. Daraufhin übernahm der Regionalleiter des Unternehmens die Betreuung der Kundin. Die Architektin fühlte sich durch diese Entscheidung diskriminiert und sah ihre Chancen auf eine mögliche Provision beeinträchtigt.
Lösung: Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass die Architektin durch die Umsetzung des Kundenwunsches unmittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Der Arbeitgeber hätte gemäß § 12 IV AGG geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um die Mitarbeiterin vor der Diskriminierung durch die Kundin zu schützen, beispielsweise indem er versucht hätte, die Kundin von der Qualifikation der Architektin zu überzeugen. Da der Arbeitgeber dies unterließ, wurde der Architektin eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro zugesprochen.
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