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EuGH, Urteil vom 7.12.2023, C-518/22

Einordnung: Arbeitsrecht / AGG

Konkret: Altersvorgabe bei Besetzung der Stelle einer Persönlichen Assistenz für Menschen mit Behinderung kann gerechtfertigt sein

Kernaussagen:
Der Sachverhalt:
 Die Beklagte ist auf Assistenz- und Beratungsdienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spezialisiert. Im Jahr 2018 suchte sie persönliche Assistentinnen, die eine 28-jährige Studentin in allen Lebensbereichen ihres Alltags unterstützen sollten. Nach der Anzeige sollten die gesuchten Personen "am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein". Die Klägerin, eine abgelehnte Bewerberin, die nicht dieser Altersgruppe angehörte, sieht sich wegen ihres Alters diskriminiert.

Die Gründe: Die von einem Menschen mit Behinderung geäußerte Bevorzugung persönlicher Assistentinnen einer bestimmten Altersgruppe ist geeignet, die Achtung seines Selbstbestimmungsrechts zu fördern.

In diesem Kontext lässt sich vernünftigerweise erwarten, dass eine persönliche Assistentin, die derselben Altersgruppe wie der Mensch mit Behinderung angehört, sich leichter in dessen persönliches, soziales und akademisches Umfeld einfügt. Die Festlegung einer Altersanforderung kann daher im Hinblick auf den Schutz des Rechts auf Selbstbestimmung des betreffenden Menschen mit Behinderung notwendig und gerechtfertigt sein.
Quelle: EuGH PM Nr. 187 vom 7.12.2023

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