Einordnung: Europarecht / Grundrechte
Konkret: Glaubensfreiheit vs.Tierschutz
Kernaussagen: Die Mitgliedstaaten können zur Förderung des Tierwohls auch für eine rituelle Schlachtung eine Betäubung vorsehen, die umkehrbar und nicht geeignet ist, den Tod des Tieres herbeizuführen.