Einordnung: Zivilrecht / Wettbewerbsrecht
Konkret: Google: Missbrauch marktbeherrschender Stellung
Kernaussagen:
Generalanwältin Kokott schlägt dem EuGH vor, die gegen Google wegen Bevorzugung des eigenen Preisvergleichsdienstes verhängte Geldbuße von 2,4 Mrd. € zu bestätigen. Google habe, wie von der EU-Kommission festgestellt und vom EuG bestätigt, seine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste als Hebel eingesetzt, um seinen eigenen Preisvergleichsdienst - durch die bevorzugte Anzeige seiner Ergebnisse - zu begünstigen.
Es handelt sich bei der Google vorgeworfenen Selbstbevorzugung um eine eigenständige Form des Missbrauchs durch Anwendung unangemessener Zugangsbedingungen für konkurrierende Preisvergleichsdienste, vorausgesetzt, dass sie zumindest potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen hat (wie sie die Kommission im vorliegenden Fall in Form einer Verdrängungswirkung auf dem Markt für spezielle Warensuchdienste festgestellt hat). Auf eine solche Form des Missbrauchs sind die strengen Kriterien für die Anerkennung eines Missbrauchs durch die Verweigerung des Zugangs zu einer "wesentlichen Einrichtung" (sog. Bronner-Kriterien) nicht anwendbar.
Die Kommission und das EUG haben zutreffend ausgeführt, dass die Ungleichbehandlung von Konkurrenten durch Selbstbevorzugung unter Einsatz einer Hebelwirkung erfolgte, die darin bestand, dass Google seine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Internetsuchdienste ausnutzte, um sich auf dem nachgelagerten Markt für spezielle Warensuchdienste Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, auf dem sie (noch) keine solche Stellung innehatte.
Quelle: EuGH PM Nr. 4 vom 11.1.2024
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