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EuG, Beschluss vom 09.02.2024, T-1077/23 R

Einordnung: Wettbewerbsrecht / Digital Markets Act

Konkret: TikTok-Betreiber bleibt Torwächter gem. der Verordnung über digitale Märkte

Kernaussagen: 
Der Digital Markets Act (DMA) soll die Marktmacht großer Plattformen begrenzen. Ziel ist es, durch einen harmonisierten Regulierungsrahmen Fairness und Wettbewerb im europäischen digitalen Binnenmarkt sicherzustellen. Der DMA befasst sich mit der Frage der Marktmacht großer systemrelevanter Plattformen. Diese werden als sogenannte Gatekeeper-Plattformen („Torwächter“) eingeordnet und stehen im Fokus der Verpflichtungen. Den Torwächtern werden besondere Verbote oder Verhaltenspflichten auferlegt. Dabei geht es um Selbstbegünstigungsverbote, Regelungen zur Datennutzung und zur Dateninteroperabilität bis hin zu Diskriminierungsverboten und fairen Bedingungen. Verstöße können mit Sanktionen geahndet werden, darunter Geldbußen in Höhe von bis zu 20 Prozent des weltweiten (Konzern-)Jahresumsatzes.

Die Kommission hat sechs Unternehmen (Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft) mit insgesamt 22 zentralen Plattformdiensten (ZPD, z.B. Tiktok, Facebook, Instagram, LinkedIn, WhatsApp, YouTube, Google) als Torwächter benannt.

ByteDance ist eine 2012 in China gegründete nicht operative Holdinggesellschaft, die über lokale Tochtergesellschaften die Unterhaltungsplattform TikTok bereitstellt. ByteDance hatte vorläufigen Rechtsschutz begehrt und u.a. geltend gemacht, dass bei sofortiger Durchführung des streitigen Beschlusses die Gefahr bestehe, dass nicht öffentliche, hochstrategische Informationen über die Praktiken von TikTok bei der Erstellung von Nutzerprofilen verbreitet würden. Diese Informationen würden es den Wettbewerbern von TikTok und sonstigen Dritten ermöglichen, über die TikTok betreffenden Geschäftsstrategien in einer Weise informiert zu sein, die ihren Tätigkeiten erheblich abträglich wäre.

Der Antrag wurde vom EuG zurückgewiesen.
ByteDance hat weder das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Verbreitung vertraulicher Informationen noch einen etwaigen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden infolge einer solchen Gefahr dargetan.

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