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BVerwG, Urteile vom 19.12.2023, 10 C 3.22 und 10 C 5.22

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Art. 3 III 1 und Art. 4 I, II GG

Kernaussagen: Nach § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) ist im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen. Das stellt keinen Verstoß gegen Art. 4 I, II GG dar. Insbesondere genießen die Kläger als kollektive Grundrechtsträger keinen Konfrontationsschutz gegenüber im Eingangsbereich von Behörden angebrachten Kreuzen. Auch das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens gemäß Art. 3 III 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates wird nicht verletzt. Danach darf der Staat zwar nicht bestimmte Glaubensgemeinschaften privilegieren.
Eine Bevorzugung christlicher Glaubensgemeinschaften hat der VGH aber für das Revisionsgericht bindend in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht festgestellt, sondern einen Werbeeffekt für diese durch die Anbringung der Kreuze verneint.

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