Einordnung: Betäubungsmittelrecht / Grundrechte
Konkret: Recht zur Selbsttötung, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
Kernaussagen: Die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgesehene Versagung einer Erlaubnis für den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung ist angesichts der Möglichkeiten, das eigene Leben medizinisch begleitet mit anderen Mitteln zu beenden, mit dem durch das Grundgesetz geschützten Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar.