Einordnung: Baurecht
Konkret: Drittanfechtung / Erfordernis der Gebietsverträglichkeit
Kernaussagen: Ein Feuerwehrgerätehaus ist eine Anlage für Verwaltungen im Sinne von § 4 III Nr. 3 BauNVO.
Ein Feuerwehrgerätehaus, das nach Größe und Ausstattung maßgeblich auch dem effektiven Brandschutz in der näheren Umgebung dient, ist im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich.
Ein Grundstücksnachbar hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 34 I, § 31 I BauGB, § 4 III Nr. 3 BauNVO.
Dieses Urteil ist examensrelevant erscheint in der RA 11/2022. Desweiteren wird das Problem im Crashkurs Öffentliches Recht behandelt.