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BVerwG, Urteil vom 27.3.2024, 6 C 1.22

Einordnung: Versammlungsrecht / Allg. Polizeirecht

Konkret: Sperrwirkung des Versammlungsrechts bei unfriedlichen Versammlungen

Kernaussagen: Mit Blick auf Art. 8 I GG bedürfen jedenfalls solche Versammlungen, die von Beginn an unfriedlich sind, vor einer Anwendung des allgemeinen Polizeirechts keiner Auflösung nach § 15 III VersG.

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