Einordnung: Versammlungsrecht / Allg. Polizeirecht
Konkret: Sperrwirkung des Versammlungsrechts bei unfriedlichen Versammlungen
Kernaussagen: Mit Blick auf Art. 8 I GG bedürfen jedenfalls solche Versammlungen, die von Beginn an unfriedlich sind, vor einer Anwendung des allgemeinen Polizeirechts keiner Auflösung nach § 15 III VersG.