Einordnung: Versammlungsrecht
Konkret: Schutzbereich des Art. 8 GG
Kernaussagen:
Bei einem deutlichen Übergewicht von Beherbergungsinfrastruktur (Schlafzelte, Sanitär- und Versorgungseinrichtungen) ist ein Protestcamp unabhängig von seiner konzeptionellen Ausrichtung keine durch Art. 8 GG geschützte Versammlung.