Einordnung: Arbeitsrecht / Arbeitszeitgesetz
Konkret: Werbung mit "Same Day Delivery" rechtfertigt keine Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit
Kernaussagen: Sonntagsarbeit zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens darf gemäß § 13 III Nr. 2 Buchstabe b des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) nur wegen einer vorübergehenden Sondersituation bewilligt werden, die eine außerbetriebliche Ursache hat. Ursächlich war nicht schon der saisonbedingt erhöhte Auftragseingang. Die Lieferengpässe wurden vielmehr maßgeblich durch die kurz vor dem Weihnachtsgeschäft 2015 eingeführte Zusage kostenloser Lieferung am Tag der Bestellung verstärkt. Deshalb war nicht zu entscheiden, ob schon ein saisonbedingt erhöhter Auftragseingang eine Sondersituation darstellt, die die Bewilligung von Sonntagsarbeit rechtfertigen kann.