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BVerwG, Urteil vom 25.01.2022, 4 C 2.20

Einordnung: Baurecht

Konkret: § 8 BauNVO

Kernaussagen: Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen ist im Gewerbegebiet unzulässig. Es überschreitet bei typisierender Betrachtung wegen des Gefahrenpotentials der radioaktiven Abfälle den im Gewerbegebiet zulässigen Störgrad der nicht erheblichen Belästigung.

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