Einordnung: Juristenausbildung
Konkret: Anforderungen an die Verfassungstreuepflicht
Kernaussagen: Für Referendare, die den juristischen Vorbereitungsdienst nicht im Beamtenverhältnis ableisten, gelten die strengen beamtenrechtlichen Anforderungen an die Verfassungstreuepflicht nicht. Gleichwohl nehmen sie aber an der staatlichen Funktion der Rechtspflege teil. Sie haben daher Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht zu erfüllen und dürfen sich insbesondere nicht aktiv gegen die Grundwerte der Verfassung betätigen. Die Anforderungen für die Aufnahme eines an der staatlichen Rechtspflege teilhabenden Rechtsreferendars können damit andere sein als diejenigen für die Zulassung eines Rechtsanwalts.
Das sog. Parteienprivileg des Art. 21 II, IV GG steht dem nicht entgegen. Es sperrt nur die Rechtsfolgen, die sich aus einem (erfolgreichen) Parteiverbotsverfahren ergeben würden. Mittelbare Beeinträchtigungen umfasst der Gewährleistungsgehalt der verfassungsrechtlichen Bestimmungen dagegen nicht. Aus dem Parteienprivileg folgt nicht, dass jedes Parteimitglied bis zum Parteiverbot als verfassungstreu behandelt werden müsste.
Diese Entscheidung wird in unserer Ausbildungszeitschrift RA in eine der nächsten Ausgaben behandelt. Die Problemdarstellung wird außerdem in unserem Skript Crashkurs Öffentliches Recht thematisiert.