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BVerwG, Urteil vom 09.11.2021, 4 C 5.20

Einordnung: Baurecht

Konkret: Art der baulichen Nutzung

Kernaussagen: Ein bordellartiger Betrieb ist mit der im Mischgebiet ebenfalls zulässigen Wohnnutzung nicht per se unvereinbar. Begleitumständen des Prostitutionsgewerbes, die keine städtebauliche Relevanz haben (sog. milieutypische Unruhe), ist mit Auflagen und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen.

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