Einordnung: Verwaltungsprozessrecht
Konkret: Fortsetzungsfeststellungsinteresse gem. § 113 I 4 VwGO
Kernaussage: Bei dem 8. Revisionssenat wird angefragt, ob er an seiner in dem Urteil vom 27.1.2021, 8 C 3.20 zum Ausdruck kommenden Auffassung festhält, dass die Sachurteilsvoraussetzung des berechtigten Interesses an der Feststellung im Sinne des § 113 I 4 VwGO jenseits der anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses auch dann erfüllt ist, wenn sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte, ohne dass es sich bei der erledigten Maßnahme um einen qualifizierten Grundrechtseingriff handeln muss?