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BVerwG, Beschluss vom 24.9.2024, 6 B 10/24

Einordnung: Verwaltungsprozessrecht

Konkret: § 43 I VwGO

Kernaussagen: Ein qualifizierter Grundrechtseingriff in den Schutzbereich des Art. 12 I GG verliert seinen Charakter nicht dadurch, dass der betroffene Unternehmer staatliche Sekundärleistungen (Ausgleichszahlungen oder Überbrückungshilfen) erhält.

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