Einordnung: Verwaltungsprozessrecht
Konkret: § 43 I VwGO
Kernaussagen: Ein qualifizierter Grundrechtseingriff in den Schutzbereich des Art. 12 I GG verliert seinen Charakter nicht dadurch, dass der betroffene Unternehmer staatliche Sekundärleistungen (Ausgleichszahlungen oder Überbrückungshilfen) erhält.