Einordnung: Vereinsrecht / Grundrechte
Konkret: Vereinsverbot / Art. 9 II GG
Kernaussagen:
Mit Verfügung vom 5.6.2024 verbot das Bundesinnenministerium die COMPACT-Magazin GmbH. Der dagegen gerichtete Eilantrag hat mit gewissen Maßgaben Erfolg.
Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Verbotsverfügung erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage gegen das Verbot als offen. Ob der Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt ist , kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Einzelne Ausführungen in den von der COMPACT-Magazin GmbH verbreiteten Print- und Online-Publikationen lassen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung des Art. 1 I GG erkennen. Es deutet auch Überwiegendes darauf hin, dass die COMPACT-Magazin GmbH mit der ihr eigenen Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des "COMPACT-Magazin für Souveränität“ die Art. 1 I GG verletzenden
Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.
Bei der Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der COMPACT-Magazin GmbH ausmacht, kommt ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit ein besonderes Gewicht zu. Dem Anliegen der Antragsgegnerin (Bundesrepublik Deutschland), die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden, kann in ausreichendem Maße durch die in dem Beschluss näher bezeichneten Maßgaben Rechnung getragen werden.