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BVerwG, Beschluss vom 12.9.2024, 10 VR 1.24

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Pressefreiheit, Art. 5 I 2 GG

Kernaussagen:
Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit folgt ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch, der sich auf bei den Bundesbehörden vorhandene Informationen bezieht.
Dem Anspruch können überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen, sodass die erbetene Auskunft verweigert werden darf. Zu den entgegenstehenden öffentlichen Interessen gehört u.a. der Schutz der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. 

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