Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

BVerwG, Beschluss vom 12.10.2022, 8 AV 1.22 und Beschluss vom 29.03.2022, 4 C 4.20

Einordnung: VerwaltungsR AT

Konkret: § 36 VwVfG

Kernaussagen: Eine rechtswidrige Nebenbestimmung darf nicht isoliert aufgehoben werden, wenn dadurch der verbleibende VA rechtswidrig wird (Bestätigung der Rechtsprechung des 4. Senats). Hingegen ist es keine Voraussetzung für die isolierte Aufhebung einer rechtswidrigen Nebenbestimmung, dass der verbleibende VA für sich genommen rechtmäßig ist (Aufgabe der anderslautenden Rechtsprechung des 8. Senats). Folglich darf eine rechtswidrige Nebenbestimmung auch dann aufgehoben werden, wenn der verbleibende VA nicht durch die Aufhebung der Nebenbestimmung, sondern aus anderen Gründen rechtswidrig ist.

Das Thema Inhalts- und Nebenbestimmungen wird ausführlich im INTENSIV-Skript Allgemeines Verwaltungsrecht und „kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript Öffentliches Recht von Jura Intensiv dargestellt.

Unsere Ausbildungszeitschrift „RA“ informiert Dich top-aktuell über aktuelle Rechtsprechung. Zusätzlich zu den Monatsausgaben erhältst Du von uns zur Monatsmitte stets noch weitere relevante Entscheidungen per PDF im „RA-Telegramm“. Und natürlich hast Du Online-Zugang zum Archiv.

Dieser Beschluss ist examensrelevant und erscheint in der RA 12/2022.

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.

Hierzu passende Artikel