Einordnung: VerwaltungsR AT
Konkret: § 36 VwVfG
Kernaussagen: Eine rechtswidrige Nebenbestimmung darf nicht isoliert aufgehoben werden, wenn dadurch der verbleibende VA rechtswidrig wird (Bestätigung der Rechtsprechung des 4. Senats). Hingegen ist es keine Voraussetzung für die isolierte Aufhebung einer rechtswidrigen Nebenbestimmung, dass der verbleibende VA für sich genommen rechtmäßig ist (Aufgabe der anderslautenden Rechtsprechung des 8. Senats). Folglich darf eine rechtswidrige Nebenbestimmung auch dann aufgehoben werden, wenn der verbleibende VA nicht durch die Aufhebung der Nebenbestimmung, sondern aus anderen Gründen rechtswidrig ist.
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Dieser Beschluss ist examensrelevant und erscheint in der RA 12/2022.