Einordnung: Grundrechte
Konkret: Art. 2 II 1 GG
Kernaussagen:
§ 1906a I 1 Nr. 7 BGB in der bis 31.12.2022 geltenden Fassung (a.F.) und die wortlautidentische ab 1.1.2023 geltende Vorschrift des § 1832 I 1 Nr. 7 BGB (n.F.) sind teilweise mit Art. 2 II 1 GG unvereinbar, und zwar soweit Betreuten aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen. Dies gilt nur, wenn zugleich zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen.